Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 23 Abs.Absatz 1 Aufenthaltsgesetz AufenthG, § 25 Abs.Absatz 3 Aufenthaltsgesetz AufenthG, § 25 Abs.Absatz 4 Aufenthaltsgesetz AufenthG, § 25 Abs.Absatz 5 Aufenthaltsgesetz AufenthG, § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG wird gleichzeitig die Beschäftigungserlaubnis erteilt.
Dies bedeutet, dass kein Antrag gestellt werden muss und jede Arbeit angenommen werden kann.
Eine selbständige Tätigkeit wird nicht erlaubt.
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