Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen des Krieges im Herkunftsland, § 24 AufenthGAufenthaltsgesetz oder § 25 Abs.Absatz 4 AufenthG Aufenthaltsgesetz können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.Absatz 5 AufenthG erhalten Sie in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Danach erhalten Sie Leistungen nach dem SGB IIzwei.
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG Aufenthaltsgesetz oder § 25 Abs.Absatz 3 AufenthG Aufenthaltsgesetz können Sie Leistungen des SGB IIzwei erhalten.
Mit allen hier genannten Aufenthaltserlaubnissen können weitere Sozialleistungen beantragt werden, wenn Sie:
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AsylbLG link Asylbewerberleistungsgesetz |
SGB II |
weitere Sozialleistungen |